Mutterschaftsgeld

Mutterschaftsgeld
I
Mutterschaftsgeld,
 
Mutterschutz.
II
Mutterschaftsgeld,
 
Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 200 Reichsversicherungsordnung) an Frauen während der Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes, d. h. sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt, bei Mehrlings- und Frühgeburten die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung. Bei Frühgeburten verlängert sich der Anspruch um den Zeitraum nach § 3 Absatz 2 Mutterschutzgesetz, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte. Das Mutterschaftsgeld beträgt höchstens 750 DM monatlich. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Differenz zum Nettoeinkommen durch eigene Leistungen aufzustocken. Das Mutterschaftsgeld wird auf das Erziehungsgeld angerechnet. Krankengeld wird neben dem Mutterschaftsgeld nicht gewährt.

* * *

Mụt|ter|schafts|geld, das: Geld, das erwerbstätige Frauen während der Schutzfristen vor u. nach einer Geburt anstelle des Arbeitslohnes gezahlt bekommen: Mehr M. bei Änderung der Steuerklasse (MM 11. 7. 79, 10).

Universal-Lexikon. 2012.

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